Wir können und dürfen unseren Mandanten unsere Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten. Unsere Leistungen rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) ab.
Wird keine schriftliche Vereinbarung zur Honorarfrage getroffen, hat sich der Anwalt bei seiner Honorarabrechnung an die Vorschriften des RVG zu halten.
Gegebenenfalls vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach dem RVG zwingend vorgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ebenso wie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt und daher standeswidrig ist.
Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kostenrechtliche Aspekte ansprechen. Wir stehen Ihnen auch diesbezüglich Rede und Antwort.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, bemühen wir uns gerne für Sie um eine Deckungszusage.
Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ihnen vorliegen, unterstützen wir Sie auch bei der Beantragung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage eines Berechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) eine Gebühr in Höhe von 10 Euro für die Beratung fällig wird.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir nach der BRAO konkrete Rechtsberatungen, die über allgemeine Auskünfte hinausgehen und die nicht zu einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis gehören, auch dann berechnen müssen, wenn sie "lediglich" telefonisch oder per E-Mail erfolgt sind.
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